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Entlastungsbetrag 131 EUR: So nutzen Sie Ihr Recht auf Unterstützung in der Pflege – Caritas Rhein-Kreis Neuss

Entlastung im Haushalt und Alltag über den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 EUR im Rhein Kreis-Neuss
Datum:
14. Juli 2026
Von:
Maximilian Schmitz

Frau M. aus Grevenbroich pflegte ihren Vater zwei Jahre lang allein. Sie kochte, half beim Waschen, saß nachts auf, wenn er unruhig war. Zwischen Beruf und Pflege blieb kaum Zeit für sich selbst. Eines Tages fragte ihre Pflegeberaterin: „Wissen Sie eigentlich, dass Ihnen monatlich 131 EUR zustehen?“ Geld, das Sie für Unterstützung im Alltag nutzen können?“ Frau M. wusste es nicht. Wie viele Menschen im Rhein-Kreis Neuss nicht. Dabei hätte dieses Geld sie schon lange ein wenig freier atmen lassen.

Der Entlastungsbetrag ist eine der wichtigsten, aber am häufigsten ungenutzten Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Er steht seit Januar 2025 bei 131 EUR pro Monat, für jeden Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad, der zu Hause gepflegt wird. Er kann einen echten Unterschied machen: für pflegende Angehörige, die kurz vor der Erschöpfung stehen, und für Pflegebedürftige, die sich mehr soziale Teilhabe wünschen.

Wir bei der Caritas im Rhein-Kreis Neuss erleben täglich, wie viel dieser Betrag bewegen kann, wenn man weiß, wie man ihn richtig einsetzt. Dieser Pflegeratgeber erklärt alles, was Sie zum Thema Entlastung und Unterstützung im Alltag wissen müssen.

Was ist der Entlastungsbetrag und warum wurde er erhöht?

Der Entlastungsbetrag ist in § 45b SGB XI gesetzlich verankert. Er ist keine Sozialleistung, die man erst erstreiten muss. Er ist ein Rechtsanspruch, für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die ambulant, also zu Hause im Rhein-Kreis Neuss, versorgt werden. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht mit festgestelltem Pflegegrad automatisch, ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Diese Art der Unterstützung im Alltag steht Pflegebedürftigen zu und soll die Pflege und pflegende Angehörige entlasten.

Zum 1. Januar 2025 wurde er im Rahmen der Pflegereform als Entlastungsbetrag in Höhe von 131 EUR monatlich angehoben, eine Erhöhung um 4,5 Prozent. Diese Anpassung betraf alle Geld- und Sachleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und soll die gestiegenen Kosten im Pflegebereich zumindest teilweise abfedern.

Es ist kein großer Betrag. Aber er kann, richtig eingesetzt, Stunden kaufen. Stunden der Entlastung, der Gesellschaft, der Normalität. Mit den Entlastungsleistungen sollen Angebote zur Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörige finanziert werden.

„Der monatliche Entlastungsbetrag wird leider noch viel zu selten in Anspruch genommen“, sagt die Pflegefachberaterin der Caritas im Rhein-Kreis Neuss. „Viele Familien wissen gar nicht, dass dieses Geld für sie bereitsteht. Und manche trauen sich nicht, es anzufragen, dabei ist das ihr gutes Recht.“

Wer bekommt den Entlastungsbetrag und gilt das auch für Pflegegrad 1?

Der Entlastungsbetrag steht allen fünf Pflegegraden zu, das ist ein weitverbreiteter Irrtum, der immer wieder korrigiert werden muss. Viele Pflegebedürftige glauben, er gelte erst ab Pflegegrad 2 oder 3. Das stimmt nicht. Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 sind automatisch anspruchsberechtigt.

Die Entlastungsbeträge je Pflegegrad im Überblick

  • Pflegegrad 1: 131 EUR monatlich
  • Pflegegrad 2: 131 EUR monatlich
  • Pflegegrad 3: 131 EUR monatlich
  • Pflegegrad 4: 131 EUR monatlich
  • Pflegegrad 5: 131 EUR monatlich

Die Höhe von 131 EUR ist für jede pflegebedürftige Person gleich. Der Betrag gilt nur für die häusliche Pflege. Wer dauerhaft im Pflegeheim lebt, hat keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Entscheidend ist, dass ein gültiger Pflegegrad von der Pflegekasse festgestellt wurde.

Besonders für Menschen mit Pflegegrad 1, die häufig das Gefühl haben, „bisher nicht wirklich pflegebedürftig“ zu sein, ist der Entlastungsbetrag oft der einzige Leistungsanspruch gegenüber der Pflegekasse. Gerade hier kann er viel bewirken: eine regelmäßige Alltagsbegleitung, einen Fahrdienst zum Arzt, einen verlässlichen Menschen, der einfach mal vorbeischaut. Er soll für Angebote zur Unterstützung im Alltag sinnstiftend verwendet werden.

Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Hier liegt die eigentliche Kraft dieses Leistungsanspruchs im Alltag und gleichzeitig die größte Unsicherheit. Denn nicht jede Ausgabe ist zulässig. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden: Er darf ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (haushaltsnahe Dienstleistungen, wie eine Haushaltshilfe) eingesetzt werden, also für Betreuungs- und Entlastungsleistungen bzw. Entlastungsleistungen, die als Pflegeleistung nach Landesrecht vom jeweiligen Bundesland als förderfähig zugelassen sind. Anerkennung und Ausgestaltung richten sich dabei nach dem jeweiligen Bundesland, und jedes Bundesland hat eigene Regelungen für den Entlastungsbetrag.

Erlaubte Leistungen mit dem Entlastungsbetrag

  • Betreuungs- und Alltagsbegleitungsangebote sowie Betreuungsleistungen durch anerkannte Betreuungsdienste oder Pflegedienste (z. B. Caritas Alltagsbegleitung im Rhein-Kreis Neuss)

  • Unterstützung im Haushalt (Haushaltshilfe) durch zugelassene Anbieter nach § 45a SGB XI

  • Fahrdienste zu Tageseinrichtungen oder zu sozialen Angeboten

  • Leistungen der Tagespflege (ergänzend, sofern nicht bereits anderweitig abgerechnet)

  • Nachbarschaftshilfe, aber nur durch offiziell anerkannte und zertifizierte Gruppen oder Einzelpersonen

  • Betreuungsgruppen und Gruppenangebote für Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen

  • Entlastungsangebote für pflegende Angehörige (z. B. geführte Gesprächsgruppen)

Das ist nicht erlaubt

  • Direkte Auszahlung als Pflegegeld

  • Privat bezahlte Pflegepersonen ohne offizielle Zulassung und Zertifizierung

  • Allgemeine Haushaltseinkäufe ohne Dienstleistungsbezug

  • Medikamente, Hilfsmittel oder medizinische Leistungen

Wichtig: Was in Ihrer Region als anerkanntes Angebot gilt, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Im Rhein-Kreis Neuss berät Sie die Caritas direkt dazu – kostenlos und ohne Voranmeldung. Nehmen Sie kostenfrei und unverbindlich über das unter diesem Artikel stehende Kontaktformular Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne!

Entlastungsbetrag beantragen: So einfach geht es

Der Weg zum Entlastungsbetrag ist weniger bürokratisch, als viele befürchten. Er läuft nicht über einen separaten Antrag bei der Pflegekasse, sondern funktioniert als Kostenerstattungsprinzip: Pflegebedürftige müssen die erbrachten Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst dokumentieren und zur Erstattung nachweisen. Sie beauftragen einen anerkannten und zertifizierten Dienst für haushaltsnahe Dienstleistungen, erhalten eine Rechnung und legen diese bei Ihrer Pflegekasse zur Erstattung vor.

Seriöse und etablierte Anbieter für Haushaltshilfe bieten Ihnen oft eine automatische Abrechnung mit der Pflegekasse an. Damit Sie sich auf das Wichtigste konzentrieren können: Ihren Pflegealltag in Ihrem Zuhause im Rhein-Kreis Neuss.

Schritt für Schritt zum Entlastungsbetrag

Pflegegrad feststellen lassen: Sofern bis jetzt nicht vorhanden: Antrag bei der Pflegekasse stellen, Begutachtung durch den MDK abwarten.

  1. Anerkannten Anbieter im Rhein-Kreis Neuss beauftragen: z. B. Caritas Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder einen zugelassenen und zertifizierten Betreuungsdienst.

  2. Leistungen in Anspruch nehmen: Die Begleiterin oder der Begleiter kommt zu Ihnen nach Hause oder holt Sie ab.

  3. Rechnung erhalten: Der Anbieter stellt eine Rechnung aus, die den Verwendungszweck klar ausweist. Wichtige Belege sollten Sie dazu aufbewahren.

  4. Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen: Entweder per Post oder über das Online-Portal Ihrer Kasse, zusammen mit sonstigen Nachweisen.

  5. Erstattung auf das Konto: In der Regel innerhalb weniger Wochen.

Viele Pflegekassen bieten mittlerweile auch eine direkte Abrechnung zwischen Anbieter und Kasse an, sodass Sie gar nicht in Vorleistung treten müssen. Ihr Anspruch wird vom zertifizierten Anbieter für haushaltsnahe Dienstleistungen direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Entlastungsbetrag und Pflegegeld: Wie passt das zusammen?

Viele Familien fragen uns: Verlieren wir Pflegegeld, wenn wir den Entlastungsbetrag nutzen? Die Antwort ist eindeutig: Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine vollständig eigenständige Leistung und wird nicht auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder kombinierte Leistungen angerechnet. Er kommt hinzu.

Auch mit Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ist er kombinierbar, da es sich um unterschiedliche Leistungstöpfe nach dem SGB XI handelt. Das bedeutet: Selbst wenn Sie alle anderen Pflegeleistungen bereits vollständig ausschöpfen, stehen Ihnen zusätzlich die 131 EUR pro Monat zu.

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Familie in Dormagen nutzt Pflegesachleistungen für den ambulanten Pflegedienst, in Kombination mit Pflegegeld für die Unterstützung durch die Tochter und zusätzlich den Entlastungsbetrag für die wöchentliche Alltagsbegleitung durch die Caritas. Drei Töpfe, drei Leistungen, eine spürbare Entlastung.

Nachbarschaftshilfe im Rhein-Kreis Neuss: Wann zählt sie als anerkanntes Angebot?

Besonders im ländlichen Teil des Rhein-Kreises Neuss – in Dormagen, Grevenbroich oder Rommerskirchen – lebt Nachbarschaftshilfe. Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bringen Wärme, Zeit und Verlässlichkeit. Sie gehen spazieren, lesen vor, helfen beim Einkauf, hören einfach zu und können so den Pflegealltag spürbar erleichtern.

Damit ihre Dienste jedoch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können, müssen sie offiziell nach § 45a SGB XI anerkannt sein. Das ist an klare Voraussetzungen geknüpft: Schulung der Helferinnen und Helfer, Qualitätssicherung, fachliche Begleitung.

Im Rhein-Kreis Neuss begleitet die Caritas entsprechende Gruppen und Einzelpersonen. Wer sich ehrenamtlich einbringen möchte, oder eine solche Unterstützung sucht, findet bei uns den richtigen Ansprechpartner in Neuss, Grevenbroich oder Dormagen. Je nach landesrechtlicher Regelung kann dabei auch anerkannte Unterstützung durch Privatpersonen in Betracht kommen.

Anspruch auf Entlastungsbetrag: Was verfällt und was bleibt?

Der häufigste Fehler: Der Betrag wird monatlich „liegen gelassen“, weil man nicht weiß, wie man ihn nutzt, weil die Organisation fehlt, oder weil man sich denkt: „Nächsten Monat kümmere ich mich darum.“ Am Jahresende ist er dann weg, zumindest teilweise.

Genauer gesagt: Nicht verbrauchte Mittel eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen und nachträglich genutzt werden. Wer im Jahr 2025 keinen einzigen Euro abgerufen hat, kann bis Ende Juni 2026 noch bis zu 1.572 EUR (12 × 131 €) rückwirkend einsetzen. Das ist real, und viele Familien nutzen genau das, um größere Entlastungspakete zu finanzieren.

Nach dem 30. Juni des Folgejahres verfallen die nicht genutzten Beträge endgültig. Sie können nicht weiter vorgetragen werden. Ihr Anspruch auf den angesammelten Entlastungsbetrag entfällt.

Unser Tipp: Legen Sie jetzt los, auch wenn es nur eine Stunde Haushaltshilfe pro Woche ist. Jeder genutzte Euro ist ein Euro, der Ihnen und Ihrer Familie wirklich hilft!

Demenz und Entlastungsbetrag: Besondere Angebote für besondere Situationen

Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen haben nicht nur Anspruch auf den regulären Entlastungsbetrag – für sie gibt es im Rhein-Kreis Neuss besonders gut ausgebaute Angebote, oft auch im Zusammenspiel mit ergänzenden Pflegemaßnahmen. Betreuungsgruppen, Demenzcafés, geführte Spaziergänge mit geschulten Begleiterinnen: Diese Angebote tun gut – und können vollständig über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Für pflegende Angehörige von Menschen mit Demenz ist der Entlastungsbetrag oft noch wichtiger als für andere. Denn Demenzpflege ist erschöpfend – körperlich wie emotional. Jede Stunde, die ein geschulter Mensch übernimmt, ist eine Stunde Luft für die Familie und kann zugleich Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Betroffenen im Alltag fördern. Eine Stunde schlafen, eine Stunde einfach nur Mensch sein und mehr Betreuung und Unterstützung im Alltag erfahren.

Wir sehen das jeden Tag. Und wir helfen.

Angebote zur Entlastung: Wie wir bei der Caritas im Rhein-Kreis Neuss helfen

Wir helfen, wo Hilfe gebraucht wird, und das im ganzen Rhein-Kreis Neuss. Das gilt auch für den Weg durch den Paragrafendschungel der Pflegeversicherung. 37 Prozent der Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen fühlen sich schlecht informiert, 54 Prozent wissen nicht, wo sie Angebote finden, 43 Prozent empfinden die Anbietersuche als schwierig und 44 Prozent die gesetzlichen Rahmenbedingungen als kompliziert. Unsere Pflegeberaterinnen und Pflegeberater in Neuss, Grevenbroich und Dormagen nehmen sich Zeit für Ihre Fragen. Kostenlos und verständlich und ohne Voranmeldung.

Wir begleiten Sie dabei:

  • Den richtigen Pflegedienst oder passende Betreuungsdienste zu finden

  • Den Entlastungsbetrag korrekt und vollständig abzurechnen

  • Kombinations- und Sparmöglichkeiten innerhalb der Pflegeversicherung zu nutzen

  • Rückwirkend nicht verbrauchte Beträge zu beantragen

  • Angehörige zu entlasten, damit sie selbst wieder Kraft schöpfen können

„Manchmal braucht es einfach jemanden, der sagt: Das steht Ihnen zu. Nehmen Sie es an. Wir sind dafür da.“ – Pflegeberaterin Caritas Rhein-Kreis Neuss

Nehmen Sie Kontakt auf. Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen – in Neuss, Grevenbroich, Dormagen und im gesamten Rhein-Kreis Neuss.

Nehmen Sie kostenfrei Kontakt auf uns lassen Sie sich kostenfrei beraten!

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