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Pflegegrad 1-5 beantragen und verstehen: Was die fünf Pflegegrade bedeuten und wie die Caritas Neuss Sie begleitet

Krankenschwester des Medizinischen Diensts (MDK) bei der vor Ort Besichtigung eines pflegebedürftigen Ehepaares im Rhein-Kreis Neuss
Datum:
3. Juni 2026
Von:
Caritas Rhein-Kreis Neuss

Wer Unterstützung in der Pflege braucht, der kommt an einem Begriff nicht vorbei. Der Pflegegrad ist allgegenwärtig und der formelle Schlüssel, um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können. Er entscheidet darüber, welche Leistungen die Pflegeversicherung übernimmt, sowie die Höhe der einzelnen Beträge. Doch wie wird ein Pflegegrad festgestellt? Was unterscheidet Pflegegrad 1 von Pflegegrad 5? Dieser Artikel beantwortet alle relevanten Fragen rund um das Thema Pflegegrad. Wir geben Ihnen so leicht verständlich wie möglich alle wichtigen Informationen, die Sie benötigen.

Was ist ein Pflegegrad?

Ein Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) ist der gesetzlich festgelegte Grad der Pflegebedürftigkeit einer Einzelperson. Er ist also ein Maß dafür, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten einer pflegebedürftigen Person durch körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen eingeschränkt sind. Grundlage hierfür ist § 15 SGB XI. Der Pflegegrad ist die wichtigste Voraussetzung, um Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können.

Im Rahmen der Pflegereform wurden im Jahr 2017 grundlegende Veränderungen im System vorgenommen. Die damaligen Pflegestufen wurden durch Pflegegrade ersetzt. Seitdem basiert die Bestimmung des Pflegegrads auf dem Grad der Selbstständigkeit einer pflegebedürftigen Person und nicht mehr nur auf dem zeitlichen Aufwand für körperliche Hilfe. Diese Änderung begünstigt vor allem Menschen mit Demenz und psychischen Erkrankungen.

Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, die den Grad der Pflegebedürftigkeit einer pflegebedürftigen Person widerspiegeln. Im folgenden finden Sie eine Übersicht der einzelnen Pflegegrade. Pflegebedürftige Personen erhalten je nach Einstufung in einen der folgenden Pflegegrade unterschiedliche Leistungen und Unterstützung. Dies wird im Verlauf des Artikels näher erleutert.

Pflegegrad 1

Menschen mit Pflegegrad 1 sind in ihrer Selbstständigkeit geringfügig beeinträchtigt. Sie kommen im Alltag weitgehend zurecht, benötigen aber gelegentlich Unterstützung im Haushalt und Alltag sowie Beratung.

Pflegegrad 2

Personen mit Pflegegrad 2 sind erheblich in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt. Sie benötigen regelmäßig Hilfe bei der Körperpflege, der Mobilität oder der Haushaltsführung.

Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 sind schwer in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt und benötigen täglich umfangreiche Unterstützung. Körperpflege, Ankleiden und Mobilität sind ohne fremde Hilfe kaum noch möglich.

Pflegegrad 4

Menschen mit Pflegegrad 4 sind schwerst in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf intensive Pflege rund um die Uhr angewiesen. Nahezu alle alltäglichen Verrichtungen können nur noch mit Unterstützung bewältigt werden.

Pflegegrad 5

Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad und gilt für Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen und einem besonders hohen Pflegebedarf. Er wird auch anerkannt, wenn besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung bestehen, etwa bei Menschen mit schwerer Demenz.

Anspruch auf Pflegeleistungen

Wer einen Pflegegrad anerkannt bekommt, hat das Recht auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Höhe und Art der Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher ist die Unterstützung, die Betroffene und ihre Familien erhalten. Wir von der Caritas im Rhein-Kreis Neuss begleiten Sie dabei, Ihre Ansprüche vollständig zu kennen und zu nutzen. Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen. Erfahren Sie jetzt mehr über den Hausnotruf der Caritas im Rhein Kreis-Neuss: Damit Sie und ihre Liebsten in Sicherheit sind - rund um die Uhr!

So beantragen sie Schritt für Schritt Ihren Pflegegrad

Den Pflegegrad beantragen kann jede Person, der dauerhaft auf Hilfe im Alltag angewiesen ist. Der Erstantrag sollte gestellt werden, sobald absehbar ist, dass die Einschränkung mindestens sechs Monate bestehen wird. Der Antrag ist formlos und wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Das Datum des Erstantrags ist entscheidend, da Ansprüche rückwirkend ab diesem Datum gelten.

Schritt 1: Antrag stellen

Ein formloses Schreiben oder Anruf bei der Pflegekasse reicht aus. In dringenden Fällen gibt es einen Eilantrag, der eine vorläufige Begutachtung innerhalb von 5 bis 10 Tagen zur Folge hat. Er wird beispielsweise bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus angewant.

Schritt 2: Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof

Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) oder von Medicproof besucht die betroffene Person zu Hause oder im Pflegeheim. Wer das Verfahren der Pflegebegutachtung durchführt hängt davon ab, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind. Die Begutachtung erfolgt anhand von sechs Modulen, die verschiedene Bereiche der Selbstständigkeit abdecken. Besonders wichtig ist dabei die Einschätzung, wie selbstständig die betroffene Person mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen umgeht. Die Punktzahlen der einzelnen Module werden in der Gesamtbewertung unterschiedlich gewichtet. Die Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades erfolgt in der Regel innerhalb von 25 Tagen nach der Antragstellung. Es ist ratsam, ein Pflegetagebuch zu führen, um den Pflegebedarf deutlich darstellen zu können. In manchen Fällen ist eine telefonische oder Video-Begutachtung möglich.

Schritt 3: Bescheid der Pflegekasse

Die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad durch die Pflegekasse entspricht in der Regel der Gutachter-Empfehlung. Der Bescheid gilt rückwirkend zum Antragsdatum. Bei Ablehnung oder zu niedrigem Pflegegrad besteht die Möglichkeit zum Widerspruch innerhalb von 30 Tagen. Ein Pflegetagebuch kann dabei richtungsweisend sein.

Welche Punktzahl führt zu welchem Pflegegrad?

Beim Begutachtungsverfahren werden in sechs Modulen Punkte von 0 bis 100 vergeben. Die Berechnung der Gesamtpunktzahl erfolgt durch die gewichtete Auswertung der einzelnen Module. Die Einteilung in die Pflegegrade basiert auf der erreichten Gesamtpunktzahl, wobei mindestens 12,5 Punkte erreicht werden müssen, um einen Pflegegrad zu erhalten. Je höher die Punktzahl im Pflegegutachten ist, desto höher ist der Pflegegrad. Die folgende Tabelle zeigt, welcher Pflegegrad ab welcher Punktzahl vergeben wird.

Pflegegrad Bezeichnung Punkte
Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 12,5 – unter 27
Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 27 – unter 47,5
Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 47,5 – unter 70
Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 70 – unter 90
Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (besonderer Bedarf)  90 – 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die sechs Begutachtungsmodule bei der Begutachtung durch MDK und MedicProof

Die Punkte setzen sich aus sechs Bereichen zusammen, welche einen unterschiedlichen prozentualen Anteil am Endergebnis einnehmen.

Modul 1: Mobilität (10 %)

Dieses Modul bewertet, wie selbstständig sich ein Mensch fortbewegen kann. Geprüft wird zum Beispiel, ob das Aufstehen, das Gehen oder das Treppensteigen noch ohne Hilfe möglich sind.

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %)

Dieses Modul erfasst, inwieweit jemand in der Lage ist, sich zeitlich und örtlich zu orientieren, Sachverhalte zu verstehen und sich verständlich mitzuteilen. Besonders relevant ist es bei Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen.

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %)

Dieses Modul berücksichtigt, ob jemand durch sein Verhalten sich selbst oder andere gefährdet oder ob psychische Belastungen den Alltag erschweren. Zu den Anzeichen zählen unter anderem nächtliche Unruhe, Angst oder aggressives Verhalten.

Modul 4: Selbstversorgung (40 %)

Hier wird bewertet, wie selbstständig jemand grundlegende Alltagsaufgaben bewältigen kann. Dazu gehören Körperpflege, Ankleiden, Essen und Trinken sowie die Toilettennutzung.

Modul 5: Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen (20 %)

Dieses Modul erfasst, ob jemand in der Lage ist, mit den Anforderungen seiner Erkrankung eigenständig umzugehen. Geprüft wird zum Beispiel, ob Medikamente selbst eingenommen, Verbände gewechselt oder Arzttermine wahrgenommen werden können.

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)

Hier wird bewertet, ob die pflegebedürftige Person ihren Tagesablauf noch selbst strukturieren und soziale Kontakte pflegen kann. Menschen, die sich nicht mehr alleine beschäftigen oder am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können, erhalten in diesem Modul eine höhere Einstufung.

Leistungen der Pflegeversicherung

Mit dem Pflegegrad haben Versicherte Anspruch auf verschiedene Pflegeleistungen, finanziert durch die Pflegekasse. Ein offizieller Pflegegrad eröffnet den Anspruch auf unterschiedliche Leistungen, deren Höhe und Umfang sich nach dem jeweiligen Pflegegrad richten. In der folgenden Darstellung erhalten Sie einen Überblick über die vielfältigen Pflegeleistungen.

Leistung PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld (mtl.) - 347 EUR 599 EUR 800 EUR 990 EUR
Pflegesachleistungen (mtl.) - 796 EUR 1.497 EUR 1.859 EUR 2.299 EUR
Entlastungsbetrag (mtl.) 131 EUR 131 EUR 131 EUR 131 EUR 131 EUR
Tages-/Nachtpflege (mtl.) - 721 EUR 1.357 EUR 1.685 EUR 2.085 EUR
Verhinderungs-/Kurzzeitpflege (jährl.) - 3.539 EUR 3.539 EUR 3.539 EUR 3.539 EUR
Vollstationäre Pflege (mtl.) - 805 EUR 1.319 EUR 1.855 EUR 2.096 EUR
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (mtl.) bis 42 EUR bis 42 EUR bis 42 EUR bis 42 EUR bis 42 EUR
Wohnraumanpassung (je Maßnahme) 4.180 EUR 4.180 EUR 4.180 EUR 4.180 EUR

4.180 EUR

 

 

Ab Pflegegrad 1 besteht bereits Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 €, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Produkte, wie Einmalhandschuhe) im Wert von bis zu 42 € pro Monat. Personen mit Pflegegrad 2 oder höher haben einen Anspruch auf alle Leistungen der Pflegeversicherung, welche je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch ausfallen.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, ob die Pflege von einem anerkannten Pflegedienst, wie der Caritas Neuss, oder einer Pflegeperson aus dem privaten Umfeld durchgeführt wird. Ersteres wird mit den Pflegesachleistungen verrechnet, wohingegen letzteres durch die Zuschüsse des Pflegegeldes finanziert werden soll. Bei der Verrechnung mit den Pflegesachleistungen geht die Rechnung des anerkannten Pflegedienstes wie der Caritas Neuss, direkt an die jeweilige Pflegekasse. Sie möchten nicht mehr für sich selbst jeden Tag kochen oder möchten sicherstellen, dass Ihre Liebsten mit hochwertigem Essen versorgt werden? Dann erfahren Sie jetzt mehr über den MahlzeitenService (Essen auf Rädern) der Caritas im Rhein-Kreis Neuss!

Besondere Regelungen für Menschen mit Demenz und pflegebedürftige Kinder

Pflegegrad bei Demenz

Menschen mit Demenz haben zunächst kaum körperliche, aber erhebliche kognitive und emotionale Einschränkungen. Das neue Begutachtungssystem berücksichtigt dies ausdrücklich. Kognition und Verhalten fließen mit 30 % in die Bewertung ein, sodass auch im Frühstadium einer Demenz ein Pflegegrad und damit ein Anspruch auf professionelle Betreuung möglich ist.

Pflegegrad für Kinder

Auch Kinder können pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sein. Hier liegt die Besonderheit vor, dass Kinder im Alter unter 18 Monaten, automatisch in einen höheren Pflegegrad eingeteilt werden. Begründet wird diese Besonderheit damit, dass altersbedingte Pflegebedürftigkeit als selbstverständlich gilt. Bei Kindern unter 11 Jahren orientiert sich die Begutachtung am Entwicklungsstand von gleichaltrigen.

Widerspruch einlegen: Wir begleiten Sie durch das Verfahren

Ein zu niedriger Pflegegrad oder eine Ablehnung ist kein Endurteil. Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids kann ein schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Dabei gilt folgendes:

Der Widerspruch ist konkret zu begründen. Es muss erläutert werden, welche Module genau falsch eingeschätzt wurden.
Ärztliche Atteste, Berichte oder das Pflegetagebuch sollten als schlagkräftige Belege beigefügt werden.

Bei komplexen Fällen empfehlen wir unsere Pflegeberatung oder Rechtsanwalt hinzuziehen. Ein erfolgreicher Widerspruch führt zu einem Wiederholungsgutachten, dass die strittigen Punkte neu bewertet. Dieses Verfahren kann im besten Fall zu einem Pflegegrad, beziehungsweise einer Höherstufung des Pflegegrades führen.

Ihr nächster Schritt zur richtigen Unterstützung im Rhein-Kreis Neuss

Wer Fragen zur eigenen Pflegesituation hat, sollte sich nicht scheuen, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Caritas Neuss ist dabei die richtige Anlaufstelle. Wir informieren Sie umfassend über Pflegeleistungen, Pflegegrade und den Ablauf des Antragsverfahrens. Kontaktieren Sie uns einfach persönlich in einer unsere zahlreichen Standorte im Rhein-Kreis Neuss. Sie können uns außerdem telefonisch oder per E-Mail erreichen.

Eine frühzeitige und kompetente Beratung hilft, die passende Unterstützung zu finden, den Alltag besser zu organisieren und die Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten. Auch bei Unsicherheiten rund um den Antrag auf Pflegeleistungen oder die Auswahl der passenden Leistungen stehen Wir an Ihrer Seite.

Wer sich informiert und beraten lässt, kann sicherstellen, dass alle Ansprüche genutzt werden und die bestmögliche Versorgung gewährleistet ist. Wir von der Caritas im Rhein-Kreis Neuss nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen und bieten einen professionellen Service. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und wir finden gemeinsam den richtigen Weg für Sie.

Jetzt unkompliziert Kontakt aufnehmen und kostenfreie Beratung erhalten: Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen!

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